Die Erbengemeinschaft ist keine Rechtspersönlichkeit oder juristische Person wie beispielsweise eine Gesellschaft. Eine Gesellschaft soll für die Dauer bestehen und eingegangen werden, die Erbengemeinschaft soll jedoch so schnell wie möglich aufgelöst werden.
Um dies genauer zu verstehen muss zunächst einmal eines der Grundprinzipien des deutschen Erbrechts erläutert werden. Nach deutschem Erbrecht erhalten die Erben nie einen Gegenstand aus dem Erbe, sondern erben immer nur Anteile am gesamten Nachlass. Werden Personen mit Gegenständen oder feste Geldbeträge bedacht, handelt es sich dabei nicht um ein Erbe, sondern um ein Vermächtnis. Ein Vermächtnis geht mit dem Erbfall jedoch nicht automatisch an den Bedachten über. Vielmehr erhält dieser einen Anspruch, wonach er den Gegenstand oder Geldbetrag von den Erben herausverlangen kann. Soweit ein Erbe mit einem bestimmten Anteil am Nachlass bedacht ist, bedeutet dies nicht, dass er ohne Weiteres über Gegenstände des Nachlasses verfügen kann. Über den Nachlass als Einheit oder über Teile des Nachlasses können grundsätzlich nur alle Miterben zusammen verfügen. Der Grund dafür ist der Wille des Gesetzgebers, das Erbe zunächst als Ganzes zu erhalten, damit eventuelle Nachlassschulden einfacher abgewickelt werden können. Dementsprechend kann vor der Auseinandersetzung auch nur die Erbengemeinschaft als Eigentümer von Nachlassgrundstücken in das Grundbuch eingetragen werden.
Demgegenüber steht jedoch das Recht jedes einzelnen Miterben die sofortige Auseinandersetzung der Erbschaft zu verlangen, damit er seinen Anteil erhält.