Die Frage, welche Rechte den Miterben verbleiben, wenn der veräußernde Erbe den Erbteil trotz ausgeübtem Vorkaufsrecht wohlmöglich sogar nach Ablauf der Frist überträgt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass den Miterben in diesem Fall ein Recht auf Rückübereignung gegenüber dem Erwerber zuwächst. Unstrittig ist, dass den betroffenen Miterben in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegenüber dem veräußernden Erben zustehen würden. Die Höhe dieser Ansprüche müsste jedoch je nach Schaden im Einzelfall gesondert bestimmt werden.