Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Käufer verpflichtet, den erhaltenen Anteil am Erbe wieder zurück zu übertragen, soweit er ihn schon erhalten hat. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Zahlung des zwischen ihm und dem veräußernden Miterben vereinbarten Kaufpreises gegenüber den Miterben, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben. Allerdings darf nicht angenommen werden, dass nun ein Kaufvertrag zwischen dem Miterben und dem Käufer zustande gekommen ist. Vielmehr handelt es sich hier um gegenseitige Verpflichtungen, die kraft Gesetzes entstanden sind. Damit dem Käufer jedoch kein Schaden aufgrund des Vorkaufsrechts bleibt, sind die Miterben verpflichtet, ihm alle im Rahmen dieses Kaufgeschäftes entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sowie die Kosten für die Durchführung des Vorkaufsrechts zu übernehmen.
Mit der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Käufer zudem von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten befreit. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der Erbschaftskäufer selbst dann für Nachlassverbindlichkeiten weiterhaftet, wenn er den Anteil weiterverkauft. Bei Ausübung des Vorkaufsrecht geht die unbeschränkte Haftung aber wieder auf die miterben über.