Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch bei einem Erbfall mit mehreren Erben. Dabei ist es unerheblich, ob die Erben testamentarisch oder kraft Gesetzes berufen worden sind. Im Gesetz wurde die Figur der Erbengemeinschaft verankert, um dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge bedeutet letztendlich nichts mehr, als das die Erben mit Anfall der Erbschaft in die Rechtsposition des Erblassers rutschen. Das bedeutet, dass alle vermögensmäßigen Rechte und Pflichten vom Erblasser auf die Erben übergehen. Ausgenommen sind davon lediglich die höchstpersönlichen Rechte.
Damit das Erbe bzw. die Erbmasse also zunächst als ungeteiltes Ganzes zusammenbleibt, treten alle Erben als Gemeinschaft die Rechtsnachfolge zusammen an. Die Erbengemeinschaft entsteht also kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob der einzelne Erbe das überhaupt will.