Die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt keinerlei formellen Zwängen. Dementsprechend kann das Vorkaufsrecht durch einfache Erklärung gegenüber dem verfügenden Miterben ausgeübt werden. Soweit der Anteil schon durch notarielle Erklärung an den Käufer übertragen wurde, ist das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber auszuüben.
Grundsätzlich steht das Vorkaufsrecht allen Miterben gemeinsam zu, dementsprechend muss es auch gemeinschaftlich (aber nicht zeitgleich) erklärt werden. Zu einer gemeinschaftlichen Ausübung des Vorkaufsrechts gehört, dass zwischen den Erben Einigkeit bezüglich der Ausübung herrscht. Ist dies nicht der Fall, kann das Vorkaufsrecht auch nicht ausgeübt werden.