Grundsätzlich ist es nicht möglich eine Erben- oder Miterbenstellung durch ein Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese Aussage hat jedoch mehr ideellen Wert. De facto erhält der Erwerber des Erbanteils einen Großteil der Rechten und Pflichten des Erben. In der Rechtssprache heißt es dann, dass der Erwerber in die vermögensrechtliche Stellung des Erben bezüglich des Nachlasses eintritt. Er erhält folglich genauso eine gesamthänderische Berechtigung an den einzelnen Nachlassgegenständen wie die anderen Miterben auch. Auf der anderen Seite haftet der Erwerber genauso für etwaige Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn der Veräußerer ebenfalls weiterhaftet.
Wirkliche Bedeutung bekommt der Ausgangssatz in dem Kontext, wenn der veräußernde Erbe für erbunwürdig erklärt wird. Da der Erwerber nicht in die Miterbenstellung gelangt, bleibt der veräußernde Erbe Miterbe. Er hat lediglich die Berechtigung an seinem Erbanteil verloren. Seine Erbunwürdigkeit hätte jedoch zur Folge, dass seine Berufung als Erbe rückgängig gemacht wird und er entsprechend auch rückwirkend seine Berechtigung am Nachlass verliert.