Wie hafte ich als Erbe für Schulden des Erblassers?

Mit dem Todesfall tritt der Erbe nach deutschem Recht kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Sein privates Vermögen, das er bereits vor dem Erbfall besaß und der Nachlass verschmelzen zu einer Vermögensmasse. Der Erbe haftet deswegen für Schulden des Erblassers nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem Privatvermögen.
Diese unbeschränkte Haftung lässt sich aber auf verschiedene Weise abwenden. Die wichtigsten Möglichkeiten sind:

Ausschlagung der Erbschaft: Ist die Erbschaft überschuldet, ist die Ausschlagung der Erbschaft oft der einfachste Weg, um eine Haftung zu vermeiden. Durch die einmalige Erklärung verliert man  rückwirkend auf den Todesfall die Erbenstellung und haftet daher auch nicht mehr für Nachlassschulden. Die Ausschlagung kann aber nur insgesamt für die gesamte Erbschaft (bzw. die dem Erben zustehende Erbquote) erklärt werden und nicht z.B. auf die Schulden beschränkt werden. Damit verliert man infolge einer Ausschlagung auch die Berechtigung an den positiven Vermögenswerten.

Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz: Durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens werden das Eigenvermögen des Erben und das Nachlassvermögen wieder voneinander getrennt. Beiden ist gemeinsam, dass der Erbe nicht länger über die Erbschaft verfügen darf, sondern stattdessen ein gerichtlich bestellter Verwalter den Nachlass verwaltet. Dafür beschränkt sich die Haftung für Schulden auf die Erbschaft, das Privatvermögen des Erben ist vor dem Zugriff vor Gläubigern sicher.

Weitere Haftungsbeschränkungen: Das Gesetz kennt außerdem eine Reihe von Einreden des Erben, die diesen entweder vorübergehend oder gegenüber bestimmten Gläubigern schützen sollen. Der Erbe kann z.B. die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erbschaftsannahme verweigern. Dadurch sollen komplizierte Ausgleichsansprüche vermieden werden, wenn die Erbschaftsannahme z.B. später noch angefochten wird. Vor Ansprüchen, die erst lange nach dem Erbfall geltend gemacht werden, kann sich der Erbe schützen, wenn er ein Aufgebotsverfahren durchführt.

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