Erbschleicherei – Freiheitsberaubung

Aus den Kölner Raum ist ein Erbschleicherfall bekannt geworden, bei dem sich die Erbschleicher jahrelang an die alte Dame herangemacht haben. Sie haben als erstes sofort die Schlösser ausgetauscht und letztendlich die Entscheidungen der alten Dame weggenommen, wer im Haus als Besucher kommt und ob sie das Haus noch verlassen kann oder nicht.
In einem derartigen Fall ist genau zu prüfen, ob nicht der Tatbestand der strafrechtlichen Freiheitsberaubung vorliegt (§ 239 StGB).
(Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder durch die Tat oder in der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.)

Viele Erbschleicherfälle spielen sich im Rahmen der Freiheitsberaubung ab, ohne dass sie zur Anklage kommen, weil die Geschädigten meistens von dem möglichen Tatbestand der Freiheitsberaubung nichts wissen oder ihn zu wenig kennen. Die Stiftung vermittelt auch Rechtsgutachter, die entsprechende Gutachten zu dem Tatbestand der Freiheitsberaubung anfertigen können.

 

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