Der Zusatzpflichtteil steht einem pflichtteilsberechtigten Erben zu, dessen Erbteil der Höhe nach hinter dem zurückbleibt, was ihm ohne die Zuwendung als Pflichtteil zugestanden hätte. Der Pflichtteilsberechtigte soll in diesem Fall nicht schlechter stehen, als er bei einer vollständigen Enterbung stünde. Er kann deswegen die Erbschaft annehmen und die Differenz, die zur Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles fehlt, von den Miterben als Zusatzpflichtteil verlangen.
Eine Aufstockung auf den Wert des Pflichtteiles kann im Übrigen auch ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, der mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.