In einem Fall, in dem der psychisch schwer gestörte Sohn der Erblasserin diese in schuldunfähigem Zustand erschlagen und anschließend zerstückelt hatte wurde entschieden, dass ihm trotz dieser Tat der Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass der Erblasserin zukommen muss.
Zwar kann dem Erben der Pflichtteil entzogen werden, wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet, § 2333 I Nr. 1 BGB, erforderlich hierfür ist nach der Rechtsprechung allerdings zumindest die Fähigkeit des Erben, einen natürlichen Willen im Hinblick auf die Tötung des Erblassers bilden zu können. Gefordert wird demnach zwar nicht ein schuldhaftes Handeln im strafrechtlichen Sinne (insoweit war der Erbe hier aufgrund der Schwere seiner psychischen Erkrankung unstreitig schuldunfähig) zumindest aber die Fähigkeit zu erkennen, was er tut. Hier wurde durch die Sachverständigen festgestellt, dass aufgrund der Schwere der Psychose der Erbe krankheitsbedingt nicht über die Fähigkeit verfügte, zu wissen, was er tat.
Auch die Möglichkeit der Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 BGB kam hier nicht in Betracht, da auch für diesen Tatbestand unstreitig ein schuldhaftes Handeln vorausgesetzt wird.
Obwohl die Mutter schon früher oft von ihrem kranken Sohn körperlich schwer misshandelt wurde und sie Angst hatte, dass er sie irgendwann umbringen würde und deshalb in ihrem Testament verfügte, sie wolle ihren Sohn deswegen enterben, steht ihm sein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu und muss von den anderen Erben aus dem Nachlass erbracht werden.
OLG Köln, Urteil v. 11.05.2009, Az. 2 U 77/05