Hat der Schenker das zu erwerbende Grundstück in der Schenkungsabrede nicht genau individualisiert, so liegt keine Grundstücksschenkung, sondern eine Geldschenkung vor.
Die Mutter beabsichtigte, ihrer Tochter einen Betrag in Höhe von € 240.000 zukommen zu lassen. Dies wurde in einer Schenkungsabrede in notarieller Form festgehalten. Die Zuwendung erfolgte jedoch „zweckgebunden zum Erwerb oder teilweisen Erwerb einer Eigentumswohnung von ca. 130 qm in der Gemeinde C oder näherer Umgebung allein oder gemeinsam mit dem Ehemann der Tochter“. Daraufhin wurde von dem Finanzamt die Schenkungssteuer aus dem Geldbetrag in Höhe von € 240.000 festgesetzt. Das Finanzgericht Köln musste nunmehr darüber entscheiden, ob statt der festgesetzten Schenkungssteuer nur der niedrigere Bedarfswert der gekauften Wohnung zugrunde zu legen war.
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes kann in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstückes eine (mittelbare) Grundstücksschenkung gesehen werden. Dies hat zur Folge, dass nicht der Geldbetrag, sondern der niedrigere Bedarfswert des Grundstücks besteuert werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht schon über das ihm übergebene Geld, sondern erst über das über das Grundstück frei verfügen kann. Hierbei ist der Spielraum, den der Schenker dem Beschenkten überlässt, maßgeblich. Je geringer dieser Spielraum ist, desto eher wird angenommen, dass nicht bereits das hingegebene Geld zur freien Verfügung überlassen wurde, sondern erst das damit erworbene Grundstück. Nicht ausreichend für eine mittelbare Schenkung ist jedoch, wenn das gegebene Geld lediglich mit Empfehlungen und Wünschen zugewendet wird oder unter der Auflage, irgendein Grundstück zu erwerben.
In dem vorliegenden Fall nahm das Finanzgericht Köln an, dass die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht vorliegen. Die das Auswahlermessen einschränkenden Vorgaben hinsichtlich des zu erwerbenden Grundstückes waren nicht so explizit, dass von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgegangen werden konnte, mit der Folge, dass der höhere Geldbetrag für die Besteuerung zugrunde zu legen war.
( FG Köln, Urt. v. 04.11.2008 – 9 K 4186/07)
Tanja Stier
Rechtsanwältin