Teilungsversteigerung im Internet

Wenn sich die Erben darüber streiten, wem ein beweglicher Gegenstand aus dem Nachlass zugeordnet werden soll, ist dieser Nachlassgegenstand mittels Teilungsversteigerung zu versilbern. Der Erlös aus dem Verkauf ist danach unter den Erben aufzuteilen. Zukünftig kann diese Teilungsversteigerung auch im Internet vorgenommen werden.

Bislang konnte die Teilungsversteigerung eines beweglichen Gegenstandes nur durch den Gerichtsvollzieher im Wege einer öffentlichen Versteigerung nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Man spricht insoweit von einer „Präsenzversteigerung“. Diese ist nach § 816 ZPO ortsgebunden, wodurch sowohl der Bieterkreis als auch die Bietzeit eingeschränkt sind. Nunmehr hat der Bundestag am 18.06.2009 das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung (BT-Dr. 16/12811) beschlossen. Der Bundesrat hat dem am 10.07.2009 zugestimmt. Nach dem Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung handelt es sich auch dann um eine öffentliche Versteigerung, wenn diese allgemein zugänglich im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgt. Die Länder werden in Kürze dieses Verfahren ausgestalten und dazu Modalitäten hinsichtlich der Versteigerungsplattform, Beginn Ende und Ablauf der Auktion sowie die Voraussetzungen der Teilnahme an der Internetversteigerung festlegen. Damit vereinfacht sich die Teilung des Nachlasses.

Stefan Seitz
Rechtsanwalt

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