Ein wirksam errichtetes Testament bleibt wirksam, bis:
– der Erblasser selbst die Wirksamkeit beseitigt. Der Erblasser kann jederzeit und ohne Grund das Testament widerrufen (anders als bei einem Erbvertrag). Dadurch wird es unwirksam. Ein Widerruf kann auch darin liegen, dass der Erblasser später ein anderes Testament verfasst, das dem früheren inhaltlich widerspricht. Auch die Rücknahme eines öffentlichen Testamentes aus der Verwahrung wird als Widerruf gewertet und führt zur Unwirksamkeit des Testamentes.
– Dritte die Wirksamkeit des Testamentes nach dem Tod des Erblassers durch Anfechtung beseitigen,
oder
– das Testament infolge einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder der Verlobung seine Wirksamkeit verliert. Dies ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn der Erblasser durch das Testament seinen Ehepartner oder Verlobten begünstigt hat, es sei denn, der Erblasser wollte seinen Ex-Partner trotz Trennung begünstigen. Wenn der Erblasser vor der Scheidung verstorben ist, gilt dies unter den Voraussetzungen des § 2077 BGB auch, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung im Todeszeitpunkt vorlagen und die Scheidung beantragt war.
Neben diesen wichtigen Fällen kann der Inhalt eines Testamentes z.B. auch dann unwirksam werden, dass die als Testamentserbe eingesetzte Person vor dem Erblasser verstirbt, das Zugewendete ausschlägt oder erbunwürdig erklärt wird.