Ein Testament kann jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Der Widerruf eines Testamentes macht dieses unwirksam. Unabhängig davon, in welcher Form er erklärt wird, stellt der Widerruf allerdings eine letztwillige Verfügung dar. Ein wirksamer Widerruf setzt deswegen voraus, dass der Erblasser testierfähig war, eine gesetzlich vorgesehene Widerrufsform eingehalten hat und er in dem Willen handelte, einen Widerruf zu erklären.
Widerruf in Testamentsform
Ein Widerruf kann durch Testament erklärt werden. Dabei kann der Erblasser entweder nur erklären, sein früheres Testament zu widerrufen oder er trifft neue testamentarische Anordnungen. Wenn nur ein Widerruf erklärt wird und der Erblasser auch später kein neues Testament verfasst, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Wenn der Erblasser ein früheres Testament durch ein späteres Testament ersetzt, muss er den Widerruf der früheren Verfügung nicht ausdrücklich erklären. Das frühere Testament wird dann insoweit unwirksam, als es dem späteren Testament inhaltlich widerspricht.
Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt dabei jeweils davon ab, dass die Formanforderungen an Testamente erfüllt sind. Es ist aber z.B. möglich, ein öffentliches Testament durch ein handschriftliches Testament zu widerrufen.
Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde
Ein Testament wird auch wirksam widerrufen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde so verändert oder zerstört, dass dadurch seine Widerrufsabsicht zum Ausdruck kommt. Er kann also das Testament z.B. zerreißen oder durchstreichen. Ein Widerruf liegt aber nur dann vor, wenn der Erblasser auch tatsächlich mit dem Willen handelt, das Testament zu widerrufen und er nicht z.B. die Urkunde aus Versehen vernichtet hat. Es liegt auf der Hand, dass sich nach dem Tod des Erblassers leicht Streitigkeiten über seinen Willen ergeben können, vor allem wenn unzerstörte Kopien des Testamentes existieren.
Widerruf des Testamentes durch Rücknahme aus der Verwahrung
Ein öffentliches Testament muss öffentlich verwahrt werden. Es kann jederzeit vom Erblasser zurückgefordert werden, aber in diesem Fall gilt es mit der Rücknahme aus der Verwahrung als widerrufen. Dagegen bleibt ein handschriftliches Testament wirksam, wenn es in Verwahrung gegeben worden ist und daraus zurückgefordert wird. Es muss deswegen gesondert widerrufen werden.