Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers

Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt § 2197 BGB, da von diesem das Testament ausgeführt wird. Während der Testamentsvollstreckung haben Erben keinen Zugriff auf den Nachlass.

Zwischen den oder dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art (vgl. BGH NJW 1972, NJW). Hier sind die in § 2218 BGB genannten Vorschriften für den Auftrag anzuwenden. Ein Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben Auskunftspflichten über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dies ist in den §§ 2218, 666 BGB geregelt. Der Testamentsvollstrecker schuldet den Erben eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Die Informationspflicht lässt sich weiter unterteilen in eine Benachrichtigungspflicht, eine Auskunftspflicht und eine Rechenschaftspflicht .

Die Benachrichtigungspflicht beinhaltet, dass der Testamentsvollstrecker unaufgefordert und unverzüglich den Erben ein Verzeichnis des Bestandes der ihm überlassenen Nachlasssachen zu übersendet (§ 2215 BGB), damit diese ihre Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen können. Dies gilt auch wenn der Testamentsvollstrecker Gründe für eine Ausschlagung sieht.

Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den oder die Erben über sämtliche wichtige Vorgänge auf dem Laufenden zu halten. Des weiteren hat der Erbe die Berechtigung, Auskunft über den Stand der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker verlangen zu können. Der Inhalt richtet sich dabei nach dem Interesse des Erbes. Wobei diese Auskunftspflicht von einem Testamentsvollstrecker nur solange eingehalten werden muss, wie der Erbe ein berechtigtes Interesse an dieser Information hat.

Die dritte Informationspflicht ist die Rechnungslegungspflicht. Diese besteht nur auf Verlangen (§2218 Abs. 2 BGB). Diese ist genauer als die Auskunftspflicht. Hier wird der gesamte Ablauf aller Geschäftsvorgänge und deren Ergebnisse dargestellt. Auf Wunsch der Erben kann, wenn die Verwaltung länger als ein Jahr dauert, eine jährliche Rechnung verlangt werden. Dies dient auch dazu, dass der oder die Erben sich ein Bild vom Fortschreiten des Verfahrens machen können.

Diese Pflichten auf Auskunftserteilung und jährlicher Rechnungslegung sind durch die Erben grundsätzlich nicht abtretbar (§ 399 BGB), jedenfalls nicht während einer laufenden Testamentsvollstreckung (vgl. FGPrax 2011, 30-31).

In einer Erbengemeinschaft kann dies auch jeder Erbe für sich verlangen, in dem er die Rechnungslegung für die gesamte Gemeinschaft wünscht (Winkler, a.a.O., S. 230 f., Rn. 483).
Ist nun der Testamentsvollstrecker auch Miterbe, gelten auch für ihn diese drei Informationspflichten. Alle diese Auskünfte sind in der Regel schriftlich zu erteilen.

Ferner kann dann noch unterschieden werden in Testamentsvollstreckung der Vorerben und der Nacherben. Ein Vorerbe ist ein Erbe, der zeitlich begrenzt vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe ist. Er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und erbt somit den Nachlass, allerdings nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Bis dahin unterliegt er aber einigen Einschränkungen zum Schutz des Nacherbens. Dies ist beispielsweise ein Verbot unentgeltlich über das Vorerbe zu verfügen, Verpflichtung den Nacherben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben (§ 2127 BGB) oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB. Innerhalb der Einschränkungen kann der Vorerbe jedoch über das Erbe verfügen. Der Erblasser kann den Vorerben im Testament von den vielen Beschränkungen jedoch befreien. Wobei auch dieser sog. „befreite“ Vorerbe die Erbsache bspw. nicht verschenken oder zu weit unter Wert verkaufen darf.

Auch der Vorerbe hat ein Recht auf Auskunft über den Nachlass, allerdings nur im Rahme seiner Vorerbschaft. Ein Testamentsvollstrecker, welcher nur für die Vorerbschaft eingesetzt wurde, besteht grundsätzlich auch nur gegenüber dem Vorerben.

Der Nacherbe ist jemand, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Dieser muss wiederum in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Der Nacherbe hat gegenüber dem Testamentsvollstrecker des Vorerbes nur einen Anspruch auf Auskunft im Rahmen des § 2127 BG . Nur erforderliche Angaben sind unaufgefordert herauszugeben. Sonstige Auskünfte sind allerdings nur auf Verlangen erteilt, können dann aber auch zukünftige Geschäfte beinhalten.

Nach e. A. hat der Nacherben-Testamentsvollstrecker (§ 2222) dem Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses während der Vorerbschaft eingesetzt ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die h. M. stellt sich hier allerdings auf den Standpunkt, dass diese Erteilung des Verzeichnisses voraussetzt, dass Rechte des Nacherben gefährdet sind. Auch Maßnahmen, bei denen es auch um zustimmungsbedürftige Geschäfte geht, fallen hier nicht darunter (h. M.).

Der BGH vertritt indes die gegenteilige Auffassung, dass ein Testamentsvollstrecker die Pflicht zur Auskunft bzw. zur Information des Nacherben, wenn der Vorerbe im Rahmen der §§ 2113ff BGB und §§ 2116ff Rechte an dem Nachlassgegenstand wahrgenommen hat. Ansonsten hat der Nacherbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein Recht auf Information über den gesamten Nachlass nach Übernahme des Testamentsvollstreckers (vgl. BGH, 1994-11-09, IV ZR 319/93).

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