Die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über den Nachlass leitet sich grundsätzlich aus seinem Amt ab, sie wird durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Insoweit benötigt der Testamentsvollstrecker keine Vollmacht. Diese kann aber sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass der Testamentsvollstrecker sofort nach dem Tod des Erblassers handlungsfähig ist.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nämlich erst mit seiner Annahme. Da auch die Erben über den Nachlass nicht verfügen dürfen, ist ohne Ausstellung einer Vollmacht unter Umständen für Wochen oder Monate niemand zur Verfügung über den Nachlass berechtigt. Eine postmortale Vollmacht wird mit dem Tod des Erblassers wirksam und erlaubt dem Testamentsvollstrecker daher sofortige Vermögensverfügungen. Allerdings besteht bei einer Vollmacht die Gefahr, dass sie durch die Erben widerrufen wird und dadurch ihre Wirksamkeit verliert.