Der Testamentsvollstrecker ist nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben tätig, sondern nimmt ein eigenes Amt wahr. Allerdings schränkt die Bestellung eines Testamentsvollstreckers die Erben in ihrer Rechtsstellung erheblich ein, vor allem weil dann im Regelfall nur noch der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist. Als Ausgleich dafür ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber in weitem Umfang zur Auskunftserteilung und Rechenschaft über seine Amtsführung verpflichtet.
Auskunfts- und Informationsrechte während der Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker muss auf Verlangen den Erben Auskunft über seine Tätigkeit erteilen, soweit das Auskunftsverlangen nicht missbräuchlich ist, weil der Aufwand hierfür das schützenswerte Interesse des Erben erheblich überstiege. Über besonders bedeutsame Entscheidungen muss der Testamentsvollstrecker auch von sich informieren, unter Umständen sogar über solche Maßnahmen, die erst noch bevorstehen.
Wenn die Testamentsvollstreckung mit einer längerfristigen Vermögensverwaltung einhergeht, hat der Erbe einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung. Der Testamentsvollstrecker kann dieser Pflicht aber dadurch nachkommen, dass er eine Übersicht über die Entwicklung des Nachlassvermögens mit zeitlich geordneten Belegen bzw. Kontoauszügen vorlegt. Eine Abrechnung in einer ganz bestimmten Form ist nicht vorgeschrieben; Voraussetzung ist nur, dass der Erbe aus den vorgelegten Belegen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise die Vermögensentwicklungen nachvollziehen kann.
Sofort nach der Amtsannahme muss der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, abliefern und die Informationen erteilen, die der Erbe zur Erstellung eines Inventars benötigt.
Rechenschaft nach Beendigung der Testamentsvollstreckung
Nach dem Ende der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker auf Verlangen der Erben Rechenschaft über seine Amtsführung ablegen. Auch hier muss der Testamentsvollstrecker keine Bilanz erstellen, sondern lediglich eine geordnete Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben anfertigen. Auch sämtliche Akten und Belege sind mit abzugeben.
Weitere Rechte
Weitere Rechte der Erben ergeben sich aus der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsführung. Wird diese verletzt, können die Erben z.B. Schadensersatz verlangen. Sie können auch die Herausgabe von Gegenständen verlangen, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seines Amtes nicht benötigt. Wenn der Testamentsvollstrecker mit der Verteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben betraut ist, muss er die Erben zum Teilungsplan anhören.
Nach dem Ende der Testamentsvollstreckung können die Erben Herausgabe des Nachlasses und aller Erträge verlangen. Sie haben auch Anspruch auf die Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker mit Mitteln des Nachlasses erworben hat. Darüber ist ein Bestandsverzeichnis anzufertigen, dessen Vollständigkeit der Testamentsvollstrecker durch eidesstattliche Versicherung bestätigen muss.