Für die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann es unterschiedliche Gründe geben. Die größten Vorteile lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
(1) Durchsetzung des Willens des Erblassers über den Tod hinaus
Der Testamentsvollstrecker ist bei der Erfüllung seines Amtes strikt an die Vorgaben des Erblassers gebunden. Der Erblasser kann daher durch Anordnung von Testamentsvollstrecker für einen relativ langen Zeitraum (auf Lebenszeit des Testamentsvollstreckers bzw. max. 30 Jahre) sicherstellen, dass seine Wünsche in Bezug auf den Nachlass erfüllt werden.
(2) Vereinfachung der Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser in unterschiedlichem Umfang die Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses einer bestimmten Person, zum Beispiel einem neutralen Dritten, übertragen. Dies kann die Nachlassverwaltung erheblich vereinfachen, z.B. wenn die Erben sehr zahlreich sind, einige Erben im Ausland leben oder aus anderen Gründen eine gemeinsame Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft voraussichtlich mühsam ist. Wird ein neutraler Dritter mit der Abwicklung des Nachlasses betraut, kann u.U. auch Streit in der Erbengemeinschaft vermieden werden. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann z.B. die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen weitgehend sichergestellt werden, ohne dass die Betroffenen ihre Rechte prozessual geltend machen müssen.
(3) Vermögensverwaltung für minderjährige Erben
Hinterlässt der Erblasser minderjährige Erben, kann der Testamentsvollstrecker das Vermögen für diese bis zur Volljährigkeit (oder z.B. bis zum Studienabschluss) verwalten. Auf diese Weise kann der Erblasser z.B. den Weiterbetrieb eines Familienunternehmens sicherstellen. Außerdem dient die Anordnung von Testamentsvollstreckung auch dem Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben vor Übervorteilungen durch andere Miterben in der Vermögensverwaltung und Auseinandersetzung.
(4) Schutz des Nachlasses vor Gläubigern der Erben
Für Schulden der Erben haftet nach der Annahme der Erbschaft grundsätzlich auch deren Anteil am Nachlassvermögen. Bei einem ungeteilten Nachlass können diese die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung können die Eigengläubiger der Erben dagegen auf solche Nachlassgegenstände nicht zugreifen, die der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung benötigt. Der Erblasser kann so z.B. verhindern, dass es zur Zwangsversteigerung von Immobilien aus dem Nachlass zur Befriedigung von Schulden einzelner Erben kommt.