Der Testamentsvollstrecker hat weitreichende Befugnisse und muss bei seiner Amtsführung nur recht wenig Kontrolle erwarten.
Keine gerichtliche Kontrolle
Das Nachlassgericht setzt den Testamentsvollstrecker ein, es ist aber nicht zur Kontrolle seiner Tätigkeit verpflichtet. Das Gericht kann lediglich auf Antrag eines Beteiligten (z.B. eines Erben) den Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anders als z.B. der Nachlasspfleger ist der Testamentsvollstrecker in seiner Verwaltungstätigkeit auch nicht durch eine Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte eingeschränkt. Eine derartige nachlass- oder familiengerichtliche Genehmigungspflicht kann auch nicht durch den Erblasser angeordnet werden.
Kontrolle durch die Erben
Im Ergebnis kann daher allein der Erbe kontrollieren, ob der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung der Vorgaben des Erblassers ausführt. Dazu stehen ihm die gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche zu. Eine stärkere Kontrolle des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch erreichen, wenn er mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, die z.B. manche Geschäfte nur einstimmig beschließen können, oder wenn der Testamentsvollstrecker zu manchen Maßnahmen nur mit Einwilligung des Erben berechtigt sein soll.