Die Testierfähigkeit kann auch dann fehlen, wenn die Kritik- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser keine vernünftigen Erwägungen anstellen kann, warum er das Testament errichtete. Dieses Problem wird leider in der Praxis vielfach von Richtern, aber auch von Anwälten, die derartige Mandate übertragen bekommen, übersehen. Oftmals werden auch deswegen falsche Ratschläge erteilt, dass der Erbschleicherprozess erfolglos sein wird. Gerade wenn man den Schwerpunkt auf dieses Gebiet legt, kann man Erbschleicherprozesse erfolgreich durchführen. Insbesondere gilt dies dann, wenn die mangelnde Urteils- und Kritikfähigkeit auf Beeinflussung des Willens durch den Erbschleicher ausgelöst wurde. Gerade der ständige Hinweis –ähnlich wie bei einer Gehirnwäsche- dass die Angehörigen oder die potentiellen Erben sich um den alten Menschen nicht mehr kümmern, dass ihm droht, in ein Heim eingewiesen zu werden, alleine daheim zu sterben, dass ihm die totale Isolierung droht, die oftmals von Erbschleichern durch die Abschottung nach außen erreicht wurde, kann die mangelnde Realisierung des eigenen Defizits, warum er ein derartiges Testament erstellt, begründen. Gerade zu diesem Thema kann die Stiftung Erbschleicher.net Gutachten vermitteln, die dieses Thema besonders in einem Rechtsstreit darstellen können, damit die Richter das Problem, das so oft verkannt wird, überhaupt erkennen.