Die Testierfähigkeit zu beurteilen, ist ein äußerst schwieriges Gebiet. Sie hängt mit der Alterstestamentserrichtung überhaupt nicht zusammen. Auch wenn ein Testament von einem Notar errichtet wurde, ergibt sich hieraus noch lange nicht die Testierfähigkeit. Auch ein Notar kann die Frage der Testierfähigkeit nach Ansicht des Unterzeichners nicht feststellen, da hier wissenschaftliche Kenntnisse notwendig sind, die das Gebiet der Psychiatrie betreffen. Um die Testierfähigkeit eines Verstorbenen feststellen zu können, bedarf es erheblicher Recherchen im Umkreis des Verstorbenen. Entscheidend ist, ob der Wille nicht von dritter Seite so beeinflusst wurde, dass der Verstorbene überhaupt nicht testierfähig war. Die Beeinflussung kann auf verschiedenen Ebenen geschehen, sei es durch Medikamente, was augenblicklich noch völlig unerforscht ist, durch Drohungen, durch Versprechen, aber auch durch schlechtmachen von Angehörigen mit dem typischen Argument, das bei Erbschleicherfällen immer wieder auftaucht, dass die Angehörigen ja nur an das Vermögen wollten und deswegen eine Abschottung durch den Erbschleicher notwendig und meist leider auch erfolgreich ist.