Hat ein Erbe eine Erbschaft wegen der bloßen Sorge, es könnten Schulden vorhanden sein, eine Erbschaft ausgeschlagen, kann er dies nicht rückgängig machen, wenn sich seine Befürchtung als unzutreffend herausstellt. Die Anfechtung der Ausschlagung wegen der irrtümlichen Annahme einer Überschuldung ist nur möglich, wenn der Irrtum auf konkreten Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Ausschlagung allein auf Grundlage ungenauer, zeitlich weit zurückliegenden Informationen erklärt wird.
(OLG Düsseldorf, 31.01. 2011, 3 Wx 21/11)