Es ist noch nicht grundsätzlich geklärt ob der Vorerbe das Eigenvermögen von der Vorerbschaft getrennt zu verwalten hat. In der Literatur wird dies jedoch grundsätzlich bejaht. Eine solche Pflicht ergebe sich daraus, dass der Vorerbe nach Eintritt des Nacherbfalls den Nachlass in demjenigen Zustand herauszugeben hat, in welchem er sich bei einer fortgesetzten, ordnungsgemäßen Verwaltung befindet.
Verletzt der Vorerbe diese Pflichten, kann der Nacherbe sich Schadenersatzpflichtig machen. Allerdings besteht der Ersatz des entstandenen Schadens darin, dass der Nacherben die Beweislast erleichtert wird oder in manchen Fällen die Beweislast auf den Vorerben fällt.