Vorsorgevollmacht – Schenkungswiderruf

Eine für das gesamte Betreuungsrecht und insbesondere für das Vorsorgerecht wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 25.03.2014, Az. X ZR 94/12, NJW 2014 S. 3021, getroffen.
Bei dem Fall ging es darum, dass ein Sohn die Vorsorgevollmacht seiner Mutter hatte. Der Sohn hatte –ohne Rücksprache mit der Mutter- diese in eine stationäre Heimunterbringung bringen lassen, obwohl die Mutter ihm das Haus schenkte und ein Wohnrecht extra deswegen vereinbarte, um dort bis um letzten Tag ihres Lebens wohnen zu können. Der Bundesgerichtshof sah eine besondere Verantwortlichkeit des beschenkten Sohnes gegenüber der Mutter, die ihm das Haus geschenkt hatte. Entscheidend ist die Sicht des Schenkers, ob in den Rechtshandlungen des Sohnes ein grober Undank vorliegt, führt der Bundesgerichtshof aus und hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, gerade um diesen Punkt zu prüfen, und hat das Verfahren zurückverwiesen.
Letztendlich hat der Bundesgerichtshof auch damit festgestellt, dass die leichtsinnige Ausübung der Vorsorgevollmacht gerade bei Beschenkten zu einem Schenkungswiderruf führen kann. Diese Entscheidung dürfte gerade für viele Vorsorgevollmachtsfälle interessant sein, aber auch für viele Erben, die Schenkungen angreifen wollen und natürlich auch in Erbschleicherfällen.

 

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