(OLG Hamm vom 15.2.2011, Az. 15 W 461/10)
Wenn nur ein Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, beschränkt sich die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auf die Ausübung der Mitverwaltungsrechte des beschwerten Miterben. Im konkreten Fall hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung für den Erbteil eines Enkelkindes bis zu dessen 21. Geburtstag angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen dürfe und von § 181 BGB befreit sei. Diese Anordnung ändert nicht den gesetzlichen Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Sie ist daher nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen, da nur solche Bestimmungen aufzunehmen sind, die von den gesetzlichen Beschränkungen abweichen.