Erbschaftserwerb in Frankreich

Nach französischem Recht geht das Vermögen des Erblassers durch Universalsukzession in seiner Gesamtheit auf den Erben über. Voraussetzung ist aber die bedingungslose Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung.  Dazu ist zu beachten, dass bestimmte Erben eine gerichtliche Besitzeinweisung benötigen, um ihre Erbenposition nach außen geltend machen zu können. Nur gesetzliche Erben oder ein Universalvermächtnisnehmer, der durch ein notarielles Testament eingesetzt wurde, ohne dass zugleich Noterben vorhanden sind, können bereits ab Erbanfall über den Nachlass verfügen.

Annahme
Die vorbehaltlose Annahme (acceptation pure et simple) kann ausdrücklich durch eine öffentliche oder private Urkunde erklärt werden oder sich stillschweigend aus dem Verhalten des Erben ergeben. Sie ist unwiderruflich. Eine stillschweigende Annahme ist durch die Vornahme von bestimmten Handlungen möglich, zu denen man nur als Erbe berechtigt ist und die den Willen, die Erbschaft anzunehmen, voraussetzen, oder auch durch eine Veräußerung von Nachlassgegenständen.  Hier ist eine Abgrenzung von solchen Handlungen erforderlich, durch die der Nachlass nur in seinem Bestand erhalten und vorläufig verwaltet werden soll. Da nach einer einmal erklärten vorbehaltlosen Annahme der Vorbehalts der Inventarserrichtung nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist Zurückhaltung in der Verwaltung des Nachlasses geboten, solange die Belastung durch Schulden nicht geklärt ist.

Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
Innerhalb von drei Monaten und 40 Tagen ab dem Erbfall kann der Erbe auch eine Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erklären. Nachlass und Privatvermögen des Erben bleiben dann getrennt. Dadurch kann der Erbe vermeiden, im Falle der Überschuldung des Nachlasses mit seinem Privatvermögen zu haften. Hierfür ist eine Erklärung gegenüber der Kanzlei des Tribunal de grande instance und die fristgemäße Errichtung eines Inventars notwendig.

Ausschlagung
Daneben besteht für die Erben auch die Möglichkeit der Ausschlagung durch eine Erklärung gegenüber der Kanzlei des Tribunal de grande instance. Die Ausschlagung ist prinzipiell nicht fristgebunden, es darf aber noch keine Annahme (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärt worden sein. Sofern ein Erbe ausschlägt, gilt er als von vornherein nicht Erbe geworden. Sein Erbteil wird dem der Miterben oder erbentsprechenden Vermächtnisnehmern zugeschlagen, sind solche nicht vorhanden, können seine Kinder an seiner Stelle Erben werden. Solange diese die Erbschaft nicht angenommen haben, kann die Ausschlagung innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren auch widerrufen werden.

Themen
Alle Themen anzeigen