Beispielsfall: Deutschland / Großbritannien

Der verstorbene Herr B. ist britischer Staatsangehöriger mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland. Der Nachlass enthält sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Es liegt kein Testament vor, es kommen jedoch gesetzliche Erben in Frage. Dies sind vorliegend seine Ehefrau und zwei volljährige Kinder.

Die Frage ist nun, welches Erbrecht hier zur Anwendung kommt, das deutsche oder das britische.

Grundsätzlich ist das Recht anwendbar dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene angehört. Herr B. war britischer Staatsangehöriger. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

Die eine Ausnahme ist die der Rück- und Weiterverweisung durch englisches Erbrecht. Hiernach kommt es auf den letzten Wohnsitz des Verstorbenen an. Wobei dieser seit mindestens fünf Jahren in dem jeweiligen Land bestehen muss.

Eine weitere Ausnahme kann das treffen einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB darstellen. Dass heißt der Erblasser müsste in seinem Testament entsprechend vermerkt haben, dass er sein Erbe nach deutschem Recht abgewickelt haben möchte. Da in vorliegendem Fall kein Testament bestand kommt diese Ausnahme auch nicht weiter in Betracht.

Die dritte Ausnahme stellt die sogenannte Nachlassspaltung dar. Dass heißt, dass das gesamte bewegliche Vermögen des Herrn B. nach britischem Recht beurteilt würde und das unbewegliche Vermögen in Deutschland nach deutschem Recht. Der jeweilige Nachlassteil wird dabei eigenständig behandelt. Diese dritte Ausnahme steht jedoch hinter der ersten Ausnahme zurück, welche in diesem Fall Anwendung gefunden hat.

Im Ergebnis findet hier deutsches Erbrecht seine Anwendung, unter der Voraussetzung, dass der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte und auch das unbewegliche Vermögen (wie bspw. Immobilien) in Deutschland ist.

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