Englischer Erbschein genügt nicht zur Grundbuchberichtigung

(OLG Bremen v. 19.05.2011; Az. 3 W 6/11)
Nach dem Tod des Grundstückseigentümers kann der Erbe Berichtigung des Grundbuchs unter Vorlage eines Erbscheins gem. § 2369 BGB verlangen. Die Erbbescheinigung eines englischen Gerichts (hier: „District Probate Registry at Brighton“) genügt dafür nicht, da ausländische Erbscheine grundsätzlich keine anerkennungsfähigen Entscheidungen darstellen.

Themen
Alle Themen anzeigen