III. Testamentsformen (Israel)

Aufgrund der hohen Dichte verschiedener Religionen in Israel werden neben dem weltlichen Testament auch die Nachlassformen der unterschiedlichen, anerkannten Religionen akzeptiert.

Die formellen Voraussetzungen für ein weltliches Testament sind folgende:
– Das Testament muss schriftlich abgefasst werden
– Unterzeichnung oder Siegelung durch Testator selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet werden
– Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen im Testament nicht bedacht werden.

Für islamische Erblasser gilt ausschließlich das islamische Erbrecht. Jüdische, christliche und religionslose im Inland lebende Israelis können neben der religiösen Erbfolge auch ein weltliches Testament verfassen, um ihren Nachlass zu regeln. Für in Israel lebende Ausländer gelten grundsätzlich die Testamentsformen ihrer Heimatländer.

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