I. Gesetzliche Erbfolge (Japan)

Das japanische Erbrecht unterscheidet zunächst zwischen zwei Gruppen von gesetzlichen Erben: den Ehegatten einerseits und den Blutsverwandten andererseits. Die Blutsverwandten Erben werden unterteilen sich wiederum wie in so vielen Rechtsordnungen in verschiedene Ordnungen.

Die Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Kann ein Erbe wegen Tod oder Erbunwürdigkeit das Erbe nicht antreten, treten dessen Kinder im Wege der Repräsentation an seine Stelle. Das Japanische Erbrecht unterscheidet in der gesetzlichen Erbquote zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern. So bekommen die nichtehelichen Kinder immer die Hälfte von dem was die ehelichen Kinder bekommen. Der überlebende Ehegatte bekommt bei gleichzeitigem Vorliegen von Erben der ersten Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Soweit die Kinder eines vorverstorbenen Erbens im Wege der Repräsentation an dessen Stelle treten, gilt wieder, dass die nichtehelichen Kinder nur die Hälfte von dem Anteil der ehelichen Kinder bekommen.

Bei den Erben der zweiten Ordnung handelt es sich um die Blutsverwandten in aufsteigender Linie bis hin zum 6. Verwandtschaftsgrad. Dabei schließen beispielsweise die Eltern des Erblassers die Großeltern von der Erbschaft aus und die Großeltern die Urgroßeltern etc. Die Anteile der Blutsverwandten eines grades sind gleich. Der überlebende Ehegatte erhält dabei jedoch immer zwei Drittel des Nachlasses.

Die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung sind die voll- und halbblütigen Geschwister des Erblassers. Wobei auch hier wieder gilt, dass das halblütige Geschwisterteil neben einem vollblütigen nur die Hälfte des Anteils bekommt. Der überlebende Ehegatte bekommt in diesem Fall immer drei Viertel des Nachlasses.

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