III. Pflichtteilsansprüche (Japan)

Für diejenigen Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen worden wären, können sich grundsätzlich Pflichtteilsansprüche ergeben. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie die Blutsverwandten in aufsteigender Linie. Bei dem Pflichtteil handelt es sich im japanischen Recht immer um einen fest umrissenen Anteil der Erbschaft.

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