Auf Antrag beim zuständigen Familiengericht kann ein Interessent oder ein Staatsanwalt die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Nachlassmasse bspw. durch die Einsetzung eines Nachlassverwalters durchsetzen.
Auf Antrag beim zuständigen Familiengericht kann ein Interessent oder ein Staatsanwalt die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Nachlassmasse bspw. durch die Einsetzung eines Nachlassverwalters durchsetzen.