In den USA ist Erbrecht Angelegenheit der einzelnen Bundesstaaten. Das kalifornische Erbrecht ist durch den „Californian Probate Code“ geregelt.
1.) Wann ist kalifornisches Erbrecht anwendbar?
Aus Sicht des kalifornischen Rechts muss zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass unterschieden werden. Bei unbeweglichem Nachlass kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden. Daher bestimmt sich z.B. die Erbfolge in Immobilien in Kalifornien nach kalifornischem Recht. Bei beweglichem Nachlass kommt es darauf an, wo der Verstorbene sein „domicile“ hatte. Unter dem „domicile“ wird eine Art von dauerhaft begründetem Wohnsitz verstanden. Wenn also z.B. ein überwiegend in Deutschland lebender Deutscher eine Ferienimmobilie in Kalifornien besaß, kann im Todesfall auf einen Teil des Nachlasses deutsches, auf den anderen Teil kalifornisches Recht anwendbar sein. Es kommt zu einer „Nachlassspaltung“.
Konflikte drohen in deutsch-kalifornischen Erbfällen vor allem dann, wenn Staatsangehörigkeit und domicile des Erblassers auseinander fallen. Aus Sicht des deutschen Rechtes kommt nämlich immer das Recht des Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß.
2.) Abwicklung des Erbfalles
Die Abwicklung des Erbfalles unterscheidet sich in Kalifornien erheblich vom deutschen Erbrecht. Der bzw. die Erben erhalten zwar mit dem Todesfall den „titel“ am Nachlass. Das Recht, über den Nachlass zu verfügen, steht aber zunächst einem Verwalter (personal representative) zu, der z.B. die Schulden des Erblassers begleichen soll. Erst nach Abwicklung der Erbschaft kehrt er den Überschuss an die Erben aus.
Die Person des Verwalters kann durch Testament bestimmt werden. Andernfalls wird der Verwalter durch das zuständige Gericht („Probate Court“) eingesetzt. Die Probate Courts sind darüber hinaus z.B. auch für die Feststellung der Wirksamkeit von Testamenten und die Bestätigung der Befugnisse eines testamentarisch bestimmten Verwalters zuständig.
3.) Wer wird Erbe?
Es ist zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge zu unterscheiden. Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament vorliegt.
Bei einem verheirateten Erblasser sind die Regelungen des ehelichen Güterrechtes zu beachten. Nach kalifornischem Recht besteht grundsätzlich an allen Vermögensgegenständen, die ein Ehepartner während des Bestehens der Ehe erworben hat, Gemeinschaftseigentum der Ehegatten. Im Todesfall fällt der Anteil des Erblassers an diesen Gegenständen dem überlebenden Ehegatten zu. Soweit Alleineigentum des Verstorbenen bestand, sind Ehegatte und Abkömmlinge des Erblassers nebeneinander erbberechtigt. Der Ehegatte erhält davon ein Drittel, wenn der Erblasser mehr als ein Kind oder Abkömmlinge mehrerer Kinder hinterlässt. Neben einem Kind bzw. den Eltern eines kinderlosen Erblassers erhält der Ehepartner die Hälfte. Sind weder Abkömmlinge, noch Eltern, noch Geschwister, noch Abkömmlinge von Geschwistern vorhanden, wird der Ehepartner Alleinerbe.
Mehrere Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen, wenn noch mindestens ein Kind lebt. An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Abkommen. Sind alle Kinder verstorben, wird der Nachlass zu gleichen Teilen zwischen allen Enkeln verteilt. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, sind stattdessen seine Eltern zu gleichen Teilen erbberechtigt. Wenn diese vorverstorben sind, fällt der Nachlass an die Geschwister. Sind auch keine Geschwister vorhanden, erben die Großeltern, hilfsweise an deren Abkommen.
3.) Was muss bei der Erbeinsetzung durch Testamente beachtet werden?
Durch Testament können entweder einzelne Vermögensgegenstände, bestimmte Arten von Vermögensgegenständen oder der Nachlass bzw. ein Teil davon insgesamt bestimmten Personen zugewandt werden. Dazu kann durch Testament z.B. auch der Nachlassabwickler bestimmt werden.
Das kalifornische Recht kennt vor allem das zwei-Zeugen-Testament, aber auch das handschriftliche Testament. Zu beachten sind aber vor allem in internationalen Erbfällen die Bestimmungen verschiedener völkerrechtlicher Übereinkommen, wie vor allem des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag vom 29. 10.1954 sowie des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 05.10.1961.
Einschränkungen durch Pflichtteilsrechte bestehen in Kalifornien grundsätzlich nicht.