II. Interpersonales Kollisionsrecht (Kamerun)

Aufgrund der oben angeführten rechtlichen Situation in Kamerun ist zunächst erforderlich zu erläutern, wann welches Recht für wen angewendet wird. Dabei gilt als erstes festzuhalten, dass so gut wie jede Ethnie in Kamerun sein eigenes Gewohnheitsrecht hat. Für die islamischen Staatsbürger gilt das islamische Recht als Gewohnheitsrecht. Dieses Gewohnheitsrecht kollidiert dann mit dem in der Kolonialzeit eingeführten „moderneren“ Recht. Allerdings gilt es auch hier wieder zwischen dem frankophonen und dem anglophonen Teil Kameruns zu differenzieren.
Demnach stellt sich die Frage, wann das geschriebene von den Kolonialmächten eingeführte Recht zur Anwendung kommt und wann das Gewohnheitsrecht. Der aus der Kolonialzeit stammende Grundsatz des Vorrangs des „modernen“ Rechts gilt nach wie vor. Dementsprechend kann nur dann Gewohnheitsrecht angewendet werden, wenn alle beteiligten Parteien dies ausdrücklich wünschen. Die Wahl des Rechts entscheidet dabei bereits mit der Wahl des Gerichtsstands. Wird ein traditionelles Gericht aufgerufen, wird auch automatisch das traditionelle Recht angewendet.
Soweit das Gewohnheitsrecht angewendet wird, kommt es im französisch geprägten Ostkamerun bei Erbschafts- und Testamentsfragen auf das Gewohnheitsrecht des Verstorbenen an. Im britisch geprägten Westkamerun kommt es jedoch vielmehr auf den tatsächlichen Parteiwillen des Erblassers an, welchem Recht er sich unterwerfen will. Ist dieser Wille nicht eindeutig identifizierbar, so wird jeder Fall für sich bewertet und im Zweifel auf das Teilrecht abgestellt, welches dem Erblasser am nächsten war.

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