IV. Testamentsformen (Kamerun)

– Traditionelles Erbrecht:
Grundsätzlich keine konkreten Formerfordernisse erforderlich. Mündliche Errichtung auf dem Totenbett im Beisein des Familienrats genügt.

– Islamisches Erbrecht
Schriftliche Errichtung des Testaments in Gegenwart von zwei Männern und vier Frauen.

– Frankophones Erbrecht
Beglaubigtes Testament: handschriftliche/ maschinenschriftliche Errichtung oder Erklärung vor zwei Zeugen, Hinterlegung beim Notar oder öffentlich Beauftragten

Eigenhändiges Testament: handschriftliche Errichtung, Datierung und Unterzeichnung notwendig

Verborgenes Testament: Kann von Dritten oder Erblasser selbst errichtet werden, muss vom Erblasser unterzeichnet werden

Ein mündliches Testament ist nur in Ausnahmesituationen zulässig.

– Anglophones Erbrecht
Schriftliche Errichtung des Testaments, Unterzeichnung oder Versieglung und Hinterlegung bei Gericht

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