– Traditionelles Erbrecht:
Grundsätzlich keine konkreten Formerfordernisse erforderlich. Mündliche Errichtung auf dem Totenbett im Beisein des Familienrats genügt.
– Islamisches Erbrecht
Schriftliche Errichtung des Testaments in Gegenwart von zwei Männern und vier Frauen.
– Frankophones Erbrecht
Beglaubigtes Testament: handschriftliche/ maschinenschriftliche Errichtung oder Erklärung vor zwei Zeugen, Hinterlegung beim Notar oder öffentlich Beauftragten
Eigenhändiges Testament: handschriftliche Errichtung, Datierung und Unterzeichnung notwendig
Verborgenes Testament: Kann von Dritten oder Erblasser selbst errichtet werden, muss vom Erblasser unterzeichnet werden
Ein mündliches Testament ist nur in Ausnahmesituationen zulässig.
– Anglophones Erbrecht
Schriftliche Errichtung des Testaments, Unterzeichnung oder Versieglung und Hinterlegung bei Gericht