Nach der Erneuerung des kirgisischen Erbrechts sind nur noch minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder sowie arbeitsunfähige Ehepartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt zwei Drittel der gesetzlichen Erbquote.
Nach der Erneuerung des kirgisischen Erbrechts sind nur noch minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder sowie arbeitsunfähige Ehepartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt zwei Drittel der gesetzlichen Erbquote.