Das kongolesische Erbrecht räumt den Abkömmlingen des Erblassers einen besonders hohen Stellenwert ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abkömmlinge ehelich oder unehelich bzw. adoptiert sind. Sie erben zu gleichen teilen. Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten wiederum dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Grundsätzlich steht den Abkömmlingen des Erblassers drei viertel der Nachlasses zu, wenn die Eltern des Erblassers dessen Tod überlebt haben. Sind die Eltern bereits verstorben, erhalten die Geschwister den Anteil der Eltern. Der Erbteil der Abkömmlinge erfährt aber immer eine Einschränkung, soweit der Ehegatte überlebt hat.