Gesetzliche Erbfolge in Litauen

In Litauen ist es möglich, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Ist dies nicht oder nicht wirksam geschehen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigt sind Verwandte des Erblassers und der überlebende Ehepartner. Sind keine Erben zu ermitteln, fällt der Nachlass an den Staat.

Erbrecht der Verwandten
Vorrangig erben Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen. Sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden oder verzichten diese, fällt der Nachlass an die Eltern oder Enkelkinder. In dritter Ordnung fällt der Nachlass an Großeltern oder Urenkel, in vierter Ordnung an Geschwister und Urgroßeltern des Erblassers. Verwandte fünfter Ordnung sind Nichten, Neffen, Onkel und Tanten, Verwandte sechster Ordnung Cousins und Cousinen. Weiter entfernte Verwandte können nur aufgrund Testaments erben. Innerhalb einer Ordnung erben alle Berechtigten zu gleichen Teilen. Grundsätzlich sind Erben nachrangiger Ordnung nur berufen, wenn keine näheren Verwandten vorhanden sind. Ist aber ein erbberechtigter Verwandter vor dem Erblasser verstorben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Dadurch ist es z.B. möglich, dass ein Enkelkind neben Kindern des Erblassers erbt.

Erbrecht des Ehepartners
War der Erblasser verheiratet, steht dem Ehepartner ein Viertel der Erbschaft zu, wenn der Erblasser bis zu drei Kinder hinterlässt. Andernfalls wird der Nachlass zu gleichen Teilen zwischen dem Ehepartnern und allen Kindern geteilt. Neben Eltern oder Enkelkindern erhält der Ehepartner die Hälfte der Erbschaft. Sind auch keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, wir d er Alleinerbe. Voraussetzung des Erbrechts ist, dass zum Todeszeitpunkt die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden war und auch nicht wegen eines Verschuldens des überlebenden Partners eine Ungültigkeitserklärung zu erwarten war. Hatte der Erblasser vor seinem Tod bereits die gerichtliche Feststellung bewirkt, dass ein vom anderen Partner verschuldeter Grund für die Auflösung der Ehe vorliegt, ist das Erbrecht verwirkt.

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