Rechtsgeschäfte über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind nach luxemburgischem Recht unzulässig. Wie in den meisten romanischen Rechtsordnungen sind deswegen Erbverträge, ebenso wie Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge oder ein Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten verboten.
Zulässig sind indes Vereinbarungen, die in Form einer institution contractuelle getroffen werden. Dabei handelt es sich ein Versprechen zwischen Ehegatten oder eines Dritten gegenüber Ehegatten oder deren Kinder, dem Versprechensempfänger im Todesfall das ganze oder einen Teil des Vermögens zu hinterlassen. Zuwendungen dieser Art werden Verfügungen durch Eheverträge zugerechnet und unterliegt deswegen nicht den erbrechtlichen Vorgaben. Schlägt der Begünstigte bei Anfall der Schenkung aus, wird diese nicht auf die testamentarisch frei verfügbare Quote angerechnet. Indes können sich Ehegatten, sofern Kinder vorhanden sind, nur unter Beachtung der Noterbrechte der Kinder gegenseitig bedenken. Eine institution contractuelle, die zwischen Ehegatten während einer bestehenden Ehe abgeschlossen wird, ist jederzeit frei widerruflich; dagegen bewirkt eine Vereinbarung, die vor Eheschließung oder von Dritten vorgenommen wird, ein Verbot, zu Lebzeiten anderweitig unentgeltlich über den verschenkten Gegenstand zu verfügen.
Auch Schenkungen auf den Todesfall zählen nicht zu Rechtsgeschäften über zukünftige Erbschaften und sind deswegen zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber einer notariellen Beurkundung und müssen eventuell bestehende Noterbrechte berücksichtigen.
Verboten sind nach luxemburgischem Recht auch gemeinschaftliche Testamente. Die luxemburgische Rechtsprechung sieht indes in diesem Verbot wohl überwiegend eine reine Formvorschrift, weswegen ausländische gemeinschaftliche Testamente unter Umständen dennoch anerkannt werden können. Sofern keine wechselseitige Bindungswirkung bezweckt ist, können wohl auch nach luxemburgischem Recht zwei voneinander unabhängige Testamente in einer Urkunde zusammengefasst werden.