II. Gesetzliche Erbfolge (Mali)

Wie bereits erwähnt spaltet sich das anzuwendende Recht in drei verschiedene Rechtsgruppen auf. Zum einen gibt es die gesetzliche Erbfolge nach islamischem Recht und die gesetzliche Erbfolge nach französisch geprägtem sowie Gewohnheitsrecht.

Problematisch ist vor allem das Gewohnheitsrecht grundlegend zusammenzufassen, da es je nach Region stark variieren kann. Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass oft zwischen dem Familienvermögen und dem Sondereigentum des Erblassers differenziert wird. Bei dem Familienvermögen handelt es sich um den Nachlass der Vorfahren des Erblassers, welcher ihm zur Verwaltung und zur Versorgung der Familie übertragen wurde. Das persönliche Sondervermögen wird meist von der Mutter an die Töchter und von den Vätern an die Söhne vererbt. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Faktor ist die Brautgabe. Ist diese nicht geleistet worden, erben die Kinder des Verstorbenen im mütterlichen Familienverband. Dies gilt auch wenn die Frau in den eigenen Familienverband unter Rückgabe der Mitgift zurückkehrt. Die Witwe ist grundsätzlich von der Erbfolge ausgeschlossen, da das Familienvermögen im Clan bleiben soll. Stirbt eine Frau stellt sich die Frage nach den Erben grundsätzlich nicht, da aufgrund des Ausschlusses von der Erbfolge meist vermögenslos ist. Sollte sie dennoch in irgendeiner Form zu Vermögen gekommen sein, fällt dies ihren Kindern zu. Adoptiv- und nichteheliche Kinder sind von der Erbfolge grundsätzlich ausgeschlossen.

Das geschriebene Recht orientiert sich, wie schon erwähnt, stark am französischen Recht und findet seinen Ursprung in der französischen Kolonialzeit. Dementsprechend gibt es eine gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern sowie Geschwister und deren Abkömmlinge. Der überlebende Ehegatte hat Ansprüche aus dem malinesischem Familien- und Güterrecht. Zu beachten ist jedoch, dass uneheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern benachteiligt werden.

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