Auch in Mauretanien ist der Anteil, über den letztwillig frei verfügt werden darf, auf ein Drittel des gesamten Nachlasses beschränkt. Die Notwendigkeit von Pflichtteilsansprüchen entfällt daher.
Auch in Mauretanien ist der Anteil, über den letztwillig frei verfügt werden darf, auf ein Drittel des gesamten Nachlasses beschränkt. Die Notwendigkeit von Pflichtteilsansprüchen entfällt daher.