VI. Kollisionsfälle (Moldau)

Für Erbfälle die nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion (27.08.1991) eingetreten sind gilt im Erbfall das Recht des letzten Wohnsitzes für bewegliches Vermögen und das Recht des Belegenheitsorts für unbewegliches Vermögen.

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