Die Erblasserin Frau H. war niederländische Staatsangehörige, jedoch mit Wohnsitz in Deutschland. Es gibt sieben gesetzliche Erben sowie ein Testament in dem drei Personen benannt sind, welche zu gleichen Teilen erben sollen.
Da Frau H. niederländische Staatsangehörige war, ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatte, ist nun fraglich, welches Erbrecht hier Anwendung findet (das deutsche oder das niederländische?), ob das Testament von Frau H. den anzuwendenden Vorschiften genügt und wenn deutsches Recht hier nicht anwendbar ist, wie die Erbfolge dann lautet.
Welches Erbrecht hier Anwendung findet richtet sich in einem solchen Fall grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Hier wäre dies somit niederländisches Erbrecht. Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine sogenannte „Rück- oder Weiterverweisung“ durch eine Norm des Heimatrechts. Dass heißt, dass das anwendbare Erbrecht sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmt, welcher mindestens fünf Jahre, in diesem Fall in Deutschland, betragen muss. Somit würde das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen. Eine zweite Ausnahme ist aus dem Art. 25 Abs. 2 EGBGB zu entnehmen. Hiernach kann der Erblasser mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit eine sogenannte Rechtswahl treffen. Dies hätte die Verstorbene jedoch beispielsweise im Testament vermerken müssen, was sie nicht getan hat. Die dritte Ausnahme wäre eine Spaltung des Vermögens in bewegliches und unbewegliches Vermögen. Hiernach würde die Erbschaft der beweglichen Sachen nach niederländischem Recht gelöst und die der unbeweglichen Sachen nach deutschem Recht. Diese Ausnahme steht jedoch hinter der ersten Ausnahme zurück und ist somit hier nicht weiter relevant. Das Gutachten kommt bei der 1. Frage zu dem Schluss, dass deutsches Recht anwendbar ist mit der Voraussetzung, dass Frau H. die letzten fünf Jahre vor ihrem Tod in Deutschland gelebt hat. Die zweite Frage nach der Gültigkeit des Testaments der Frau H. wird hier bejaht. Diese richtet sich nach dem Art. 26 EGBGB. Hier sind lediglich die Formvorschriften des § 2247 BGB zu beachten, was Frau H auch getan hat. Da in den ersten beiden Fragen die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bestätigt werden konnte, muss nun auf die dritte Frage nicht weiter eingegangen werden.
Somit kommt in vorliegenden Fall deutsches Recht zur Anwendung, wenn die Frau H. den letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, dies mindestens fünf Jahre lang und keine sonstigen tieferen Beziehungen zu den Niederlanden bestanden.