Die gesetzliche Erbfolge nach niederländischem Recht ist mit Wirkung zum 1.1.2003 grundlegend umgestaltet worden. Prägend ist dabei die starke rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten.
Gesetzliche Erben können sowohl Verwandte als auch der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sein. Das Verwandtenerbrecht ist aber dabei vier „Ordnungen“ beschränkt, weiter entfernte Verwandte sind keine gesetzlichen Erben. Dabei gilt grundsätzlich, dass Erben einer früheren Ordnung weiter entfernte Verwandte von der Erbfolge ausschließen.
Abkömmlinge
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei sind eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder gleichgestellt. Die Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen, wobei an Stelle eines vorverstorbenen, enterbten oder ausschlagenden Kindes dessen Abkömmlinge treten.
Ehepartner
Auch der überlebende Ehegatte ist ein Erbe erster Ordnung. Er erbt grundsätzlich neben Abkömmlingen zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erbt der Ehegatte alleine. Verwandte weiterer Ordnung sind dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Noch vor Auseinandersetzung des Nachlasses ist zu berücksichtigen, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebte, unabhängig von der Erbfolge die Hälfte des ehelichen Gesamtguts erhält. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten neben dem gesetzlichen Erbrecht grundsätzlich ein sog. „Besonderes gesetzliches Erbrecht“ zu. Dies hat zur Folge, dass der Ehepartner im Regelfall Alleinerbe wird. Eine Miterbengemeinschaft zwischen Abkömmlingen und Ehepartnern tritt nur dann ein, wenn der Erblasser das besondere gesetzliche Erbrecht testamentarisch ausgeschlossen hat oder der überlebende Ehepartner das besondere gesetzliche Erbrecht binnen drei Monaten nach Anfall des Erbfalles ausschlägt.
Im niederländischen Recht ist eine Eheschließung auch für homosexuelle Paare möglich. Darüber hinaus sind den Ehepartnern auch erbrechtlich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt, die sowohl zwischen homosexuellen als auch heterosexuellen Paaren möglich ist. Das gesetzliche Erbrecht eines gleichgeschlechtlichen Ehepartners kann bei Auslandsbezug aber unter Umständen gefährdet sein, wenn das fremde Recht die Ehe nicht anerkennt. In diesen Fällen empfiehlt sich deswegen eine Rechtswahl oder die Errichtung eines Testaments. Bemerkenswert ist ferner, dass das Erbrecht des Ehepartners im niederländischen Recht bereits mit der Trennung der Eheleute von Tisch und Bett, nicht erst bei Beantragung der Scheidung, endet.
Weitere gesetzliche Erben
Eltern und Geschwister des Erblassers sind Erben zweiter Ordnung. Auch dabei erben Elternteile, Brüder und Schwestern grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei der Anteil eines Elternteils aber mindestens ein Viertel des Nachlasses beträgt.
Großeltern und deren Abkömmlinge sind Erben dritter Ordnung, Urgroßeltern und deren Abkömmlinge erben in vierter Ordnung.
Besonderes gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Das „besondere gesetzliche Erbrecht“ soll dem überlebenden Ehegatten erlauben, sein Leben auch nach dem Erbfall seinen bisherigen Verhältnissen entsprechend fortzuführen. Es steht dem Ehepartner neben dem regulären gesetzlichen Erbteil zu und führt dazu, dass auch bei Vorhandensein von Abkömmlingen der Ehegatte Alleinerbe wird. Die Kinder erwerben in Höhe ihres Erbteils eine Geldforderung gegen den überlebenden Ehepartner, die jedoch erst mit dessen Tod oder bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen fällig wird. Eine abweichende Fälligkeit kann durch den Erblasser testamentarisch festgelegt werden. Durch Testament kann der Erblasser darüber hinaus das besondere gesetzliche Erbrecht auch ausschließen.
Die Kinder erlangen somit grundsätzlich die Rechtsstellung von befristeten Vermächtnisnehmern. In bestimmten Fällen können ihnen aber durch das Gericht unter Anrechnung auf ihren Geldanspruch auch bestimmte Nachlassgegenstände zugeteilt werden, wenn ihr Anspruch gefährdet erscheint.
Dies ist z.B. der Fall, wenn der verwitwete Ehepartner ein leiblicher Elternteil der Abkömmlinge ist, der sich neu verheiraten will, wobei die Gegenstände in die Gütergemeinschaft eingebracht werden sollen. Dann kann den Kindern das Eigentum an bestimmten Nachlassgegenständen übertragen werden, wobei der Ehepartner aber das Recht zum Nießbrauch daran behält. Haben die Kinder dieses Recht bei einer Wiederverheiratung nicht geltend gemacht, können sie nach dem Tod des leiblichen Elternteils die Sachen von seinem Ehepartner herausverlangen, wenn dieser wegen des besonderen gesetzlichen Erbrechts faktisch Alleinerbe geworden ist. Wenn statt des Ehepartners ein anderer Erbe geworden ist, können die Kinder die Sachen auch von diesem herausverlangen, ohne dass ein Nießbrauch erhalten bleibt.
Ist der überlebende Ehepartner kein leibliches Elternteil der Kinder, können die oben genannten Rechte auch diesem gegenüber sowohl bei Versterben des leiblichen Elternteils als auch nach dem Tod des Stiefelternteils gegenüber dessen Erben gelten gemacht werden. Zu Lebzeiten des Stiefelternteils kann sich dieser aber gleichfalls ein Nießbrauchrecht an den Gegenständen vorbehalten.
Der überlebende Ehepartner kann das besondere gesetzliche Erbrecht bis zu drei Monate nach Eintritt des Erbfalles ausschlagen. In diesem Fall erbt er gemeinsam mit den Abkömmlingen zu gleichen Teilen. Hierfür bedarf es einer notariell beurkundeten Erklärung.