Die Wirksamkeit eines Testaments setzt sowohl einen zulässigen Inhalt als auch die Wahrung der Formvorschriften voraus.
Die inhaltliche Zulässigkeit von Testamenten wird nach Art. 7 Abs. 2 lit.e des Haager Erbrechtsübereinkommens, das in den Niederlanden anwendbares Recht ist, nach dem Recht beurteilt, dem auch die Erbfolge unterliegt. Im Regelfall richtet sie sich also nach dem Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, wenn keine Rechtwahl getroffen wurde.
Für die Formvorschriften gilt das Haager Testamentsformabkommen, das für die Niederlande verbindlich ist.
Nach Art. 1 des Übereinkommens genügt es danach, wenn die Formvorschriften mindestens eines der folgenden Staaten eingehalten wurden:
– des Ortes, in dem das Testament errichtet wurde,
– des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zur Zeit seines Todes oder zur Zeit der Testamentserrichtung besaß,
– des Ortes, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder zur Zeit der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ein Testament über unbewegliches Vermögen kann auch wirksam sein, wenn es den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des Landes entspricht, in dem sich die Immobilie befindet.
Diese Regelungen gelten auch für gemeinschaftliche Testamente, d.h. letztwillige Verfügungen, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichten. Nicht erfasst sind dagegen Erbverträge, durch die regelmäßig der Erblasser schon zu Lebzeiten an eine bestimmte Verteilung des Nachlasses gebunden werden soll. Deren Wirksamkeit beurteilt sich in den Niederlanden grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Vertrag errichtet wurde. Nach der Rechtsprechung genügt auch die Einhaltung der Formvorschriften des Rechtes, das am Tag des Vertragsschlusses auf die Erbfolge anwendbar gewesen wäre.