Durch Testamente kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen bestimmen oder z.B. eine Stiftung ins Leben rufen. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie ein wirksames Testament.
In welcher Form muss das Testament errichtet werden?
Gebräuchlich ist die Form des notariell beurkundeten Testaments. Dieses wird vom Notar errichtet und anschließend bei diesem hinterlegt. Auch ein handschriftliches Testament ist möglich, wobei auch dieses bei einem Notar zu hinterlegen und über die Verwahrung eine Urkunde zu fertigen ist. Daneben existiert unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Nottestaments in Gegenwart von zwei Zeugen.
Ist eine verbindliche Festlegung der Erbfolge (z.B. durch Vertrag) zu Lebzeiten des Erblassers möglich?
Verträge über eine noch nicht angefallene Erbschaft bzw. Erbquote (Erbverträge) sowie gemeinschaftliche Testamente kennt das niederländische Recht nicht. Zulässig sind dagegen Schenkungen von Todes wegen oder die sog. institution contractuelle. Schenkungsverträge dieser Art, die notariell zu beurkunden sind, unterscheiden sich von einem unzulässigen Erbvertrag dadurch, dass sie nicht die Erbschaft oder eine bestimmte Quote hiervon, sondern lediglich konkrete Gegenstände zum Inhalt haben können. Sie werden wie Vermächtnisse behandelt. Als „institution contractuelle“ wird ein Vertrag unter Ehegatten bzw. Verlobten bezeichnet, in dem diese sich ganz oder teilweise ihren Nachlass schenken. Sie sind bereits vor der Eheschließung zulässig. Auch später noch können sie mit gerichtlicher Genehmigung geschlossen werden, wenn seit der Eheschließung mindestens ein Jahr vergangen ist. Der überlebende Ehegatte kann darüber hinaus durch verschiedene güterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten abgesichert werden.
Was ist sonst zu beachten?
Verfügungen können anfechtbar sein, wenn sie zu Gunsten bestimmter Personenkreise getroffen werden, zu denen insbesondere auch behandelnde Ärzte oder Krankenpfleger des Erblassers zählen.
Ein Widerruf des Testaments ist jederzeit möglich. Für ein eigenhändiges, hinterlegtes Testament genügt hierfür die Rücknahme aus der Verwahrung. Ein notarielles Testament dagegen wird durch die Errichtung eines neuen Testaments, das entweder ausdrücklich das frühere aufhebt oder aber inhaltlich mit diesem im Widerspruch steht, unwirksam.
Der Notar, vor dem das Testament errichtet wurde, hat dieses am ersten Werktag nach der Errichtung dem zentralen Testamentsregister in Den Haag zu melden. Dabei wird zwar nicht der Inhalt der Verfügung, aber die Person des Erblassers erfasst. Bei einem Erbfall kann deswegen durch Anfrage beim Testamentsregister Sicherheit erzielt werden, ob testamentarische Verfügungen existieren. Auch im Ausland vor einem Notar errichtete Testamente können im Testamentsregister eingetragen werden. Sofern der Nachlass voraussichtlich in den Niederlanden abzuwickeln ist, kann daher auch in diesem Fall eine Eintragung empfehlenswert sein.