Durch Testament kann der Erblasser nicht nur den oder die Erben bestimmen. Eine wichtige Rolle spielen auch Vermächtnisse und Auflagen. Daneben kann durch Testament auch eine Stiftung errichtet oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Vermächtnisse
Einzelnen Personen können bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass in Form eines Vermächtnisses zugewendet werden. Der Vermächtnisnehmer erwirbt in diesem Fall mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den Erben. Sofern das Vermächtnis auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, wird es erst sechs Monate nach dem Erbfall fällig. Gegenstand eines Vermächtnisses können aber nicht nur das Eigentum an einzelne Sachen oder einer bestimmten Art von Gegenständen sein, sondern z.B. auch eine Forderung oder der Nießbrauch an einzelnen Gegenständen oder auch am Nachlass insgesamt.
Auflagen
Durch Anordnung einer Auflage soll der Erbe oder Vermächtnisnehmer zur Erfüllung des Willens des Erblassers angehalten werden. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann das Gericht die erhaltene Zuwendung für verfallen erklären. Die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis entfällt dann.
Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung ist nach niederländischem Recht in zwei verschiedenen Abstufungen denkbar. Sofern der Erblasser seinen Aufgabenkreis durch das Testament nicht besonders geregelt hat, handelt es sich um einen executeur, dem die Verwaltung des Nachlasses und die Regelung von Nachlassverbindlichkeiten obliegt. Die Dauer seines Amtes kann durch eine im Testament gesetzte Frist bestimmt werden, andernfalls endet sie mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben. Innerhalb dieses Zeitraums benötigen die Erben seine Zustimmung, um über den Nachlass verfügen zu können.
Ein Verwaltungsvollstrecker („bewindvoerder“) hat dagegen weiter gehende Befugnisse. Er ist umfassend zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass ermächtigt, soweit es zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich ist. Die Verwaltungsvollstreckung muss nicht den gesamten Nachlass umfassen, sondern kann z.B. auch auf einen bestimmten Erbteil beschränkt werden. Soweit aber die Befugnisse des bewindvoerder reichen, sind die Erben von Verfügungen über Nachlassgegenstände prinzipiell ausgeschlossen.