Gesetzliches Erbrecht in Österreich

Hat ein Verstorbener keine ausdrücklichen Regelungen über seine Erbfolge in Form eines Testaments getroffen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Für gewöhnlich erben dann die Verwandten sowie ein überlebender Ehepartner. In bestimmten Fällen kann auch ein gesetzliches Erbrecht für den Staat oder für Vermächtnisnehmer bestehen.

Erbrecht der Verwandten

Die Reihenfolge, in der Verwandte zum Erben berufen werden, richtet sich nach „Linien“. Vorrangig erben alle direkten Abkömmlinge, d.h. eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und deren Nachkommen (1. Linie). Dabei erben alle Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen, an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge wiederum zu gleichen Teilen. Neben einem überlebenden Ehepartner erhalten Erben der 1.Linie 2/3 des Nachlasses, das restliche Drittel fällt dem Ehepartner zu.

Verwandte der 2. Linie sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen etc. des Erblassers. Diese sind nur dann berufen, wenn keine Erben der 1. Linie in Betracht kommen, z.B. weil der Verstorbene kinderlos war. Wird der Erblasser von einem Ehepartner überlebt, erhalten die Erben der 2. Linie insgesamt 1/3 des Nachlasses. Leben beide Elternteile noch, erhält davon jeder die Hälfte. Geschwister des Erblassers und ihre Nachkommen treten an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteiles, wenn sie von diesem abstammen. Hat der verstorbene Elternteil keine eigenen Abkömmlinge, erhält der überlebende Elternteil den gesamten Nachlass. Beispiel: Ein unverheirateter und kinderloser Erblassers wird von seiner Mutter sowie zwei Brüdern überlebt. Die Mutter erhielte in diesem Fall die Hälfte des Nachlasses und jeder Bruder ein Viertel, sofern die Geschwister sowohl denselben Vater als auch dieselbe Mutter wie der Erblasser haben. Sind sie nur Halbgeschwister, treten die Brüder nur an die Stelle des vorverstorbenen Vaters, wenn sie von diesem abstammen, ansonsten erhielte die Mutter die gesamte Erbschaft.

Sind auch keine Erben der 2. Linie vorhanden, erben die Großeltern sowie deren Abkömmlinge (3. Linie). War der Verstorbene verheiratet und wird von seinem Ehepartner überlebt, so erben nur die Großeltern. Die Anteile, die einem bereits verstorbenen Großelternteil zugestanden hätten, erhält der Ehepartner.

Erben der 4. Linie sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen, noch weiter entfernte Verwandte haben kein gesetzliches Erbrecht. Auch die Urgroßeltern erben nur, wenn weder Erben einer vorrangigen Linie noch ein Ehepartner vorhanden ist.

Erbrecht des überlebenden Ehepartners
Der überlebende Ehepartner wird gesetzlicher Erbe, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, ob und welche Verwandten daneben als Erben in Betracht kommen, siehe oben. Zu dem Erbteil des Ehegatten tritt außerdem das Vorausvermächtnis hinzu, wonach er die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen erhält, die zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind (also vor allem die Wohnungseinrichtung). War der Verstorbene Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über die Wohnung und fallen diese nicht ohnehin dem überlebenden Ehepartner zu, berechtigt ihn das Vorausvermächtnis zudem zu einem Weiterleben in der Wohnung.

Weitere gesetzliche Erben

Vermächtnisnehmer, die der Erblasser durch letztwillige Anordnungen bedacht hat, können außerordentliche Erben werden, wenn die gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen wollen oder können (z.B. wegen Erbunwürdigkeit). Mehrere Vermächtnisnehmer erben dabei im Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse. Kommt auch nach dieser Regelung kein Erbe in Betracht, fällt das Vermögen an den Staat.

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