Testamentarische Erbfolge in Österreich

Durch das Testament kann ein Erblasser nach österreichischem Recht bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod übergehen soll. Kennzeichnend für Testamente ist dabei, dass der Erblasser sie jederzeit wieder aufheben oder abändern kann. Dadurch unterscheiden sie sich von Erbverträgen.

Erbeinsetzung
Das Testament kann die Einsetzung eines oder mehrerer Erben beinhalten, an die das Vermögen übergehen soll, wobei der Erblasser die Quote (z.B. zur Gänze, zur Hälfte) bestimmt. Es gehen dann nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Vermögenswerte (Schulden) über. Bestimmt der Erblasser durch Testament mehrere Erben, ohne eine Teilungsanordnung zu treffen und einigen sich auch die Erben nicht vor der Einantwortung, werden sie gemeinsam Miteigentümer aller Nachlassgegenstände. Innerhalb bestimmter Grenzen kann der Erblasser grundsätzlich auch Vor- und Nacherben einsetzen, d.h. bestimmen, dass mehrere Personen hintereinander erben sollen.

Vermächtnis
Möchte der Erblasser nicht das Vermögen insgesamt, sondern nur einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuwenden, kann er ein Vermächtnis (Legat) anordnen. Dadurch können ganz konkret bezeichnete Sachen, Rechte oder Geldbeträge oder bestimmte Gattungen von Sachen (z.B. alle Gemälde) übertragen werden, ohne dass die bedachte Person im Übrigen mitberechtigt oder mitverpflichtet wird. Sofern eine letztwillige Verfügung des Erblassers ausschließlich Vermächtnisse enthält, spricht man von einem Kodizill. Es erben dann die gesetzlichen Erben. Dabei ist aber Vorsicht geboten: ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegt, richtet sich nicht nur nach der verwendeten Formulierung. Auch wenn von einem Vermächtnis die Rede ist oder ganz konkrete Gegenstände benannt werden, kann nach der Rechtsprechung eine Erbeinsetzung vorliegen. Dies ist vor allem dann möglich,  wenn der bezeichnete Gegenstand im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmacht, wie es z.B. bei einem Haus der Fall sein kann, oder wenn insgesamt fast das gesamte Vermögen aufgelistet und verschiedenen Personen einzeln zugewiesen wird.

Errichtung von Privatstiftungen
Durch eine letztwillige Erklärung ist auch die Errichtung einer Stiftung möglich. Neben der Beachtung der Formvorgaben für Testamente ist dann erforderlich, dass die Stiftungserklärung grundsätzlich die Notariatsaktform erfüllen muss. Wird dies nicht beachtet und liegt aber trotzdem ein wirksames Testament vor, wird angenommen, dass die Erben mit der wirksamen Errichtung einer Stiftung beauftragt sind.

Negatives Testament
Ein Testament muss nicht zwingend so abgefasst sein, dass dadurch einer bestimmten Person ein Vermögensvorteil zugewendet wird. Ein sog. „negatives Testament“ liegt vor, wenn der Erblasser nur eine oder mehrere bestimmte Person(en) von der Erbfolge ganz oder teilweise ausschließt. Im Übrigen tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.

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