Nach österreichischem Recht erwirbt der Erbe die Erbschaft nicht automatisch, sondern erst durch einen gerichtlichen Beschluss.
Mit dem Todesfall wird der Nachlass zunächst als eigenständige Rechtspersönlichkeit angesehen. Nach herrschender Meinung erlangt die Vermögensmasse die Stellung einer juristischen Person. Verwaltet wird sie in diesem Zeitraum entweder durch einen Verlassenschaftskurator oder durch die zukünftigen Erben, wenn diese ihre Berechtigung bereits nachgewiesen haben. Die Erbbrechtigten sind aber noch nicht Eigentümer des Nachlasses. Sie erlangen ihre Erbenstellung erst mit Abschluss des „Verlassenschaftsverfahrens“ durch einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss. Daher benötigen sie in der Zwischenzeit für bestimmte Handlungen, die in ihrem Umfang über die „Maßnahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs“ hinausgehen, eine gerichtliche Genehmigung.
Das Verlassenschaftsverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme durch einen Notar oder Gerichtsabgeordneten an das zuständige Gericht. Im Rahmen dieses Verfahrens wird vor allem der Umfang des Nachlassvermögens festgestellt sowie ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Unter Umständen erfolgt bereits im Verlassenschaftsverfahren auch die Erbteilung. Erbrechte, die geltend gemacht werden, müssen durch den Nachweis der Verwandtschaft oder durch Vorlage der entsprechenden Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden. Sind die Erben zur Annahme der Erbschaft bereit, müssen sie eine Erbserklärung vor dem Verlassenschaftsgericht abgeben. Sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt und die notwendigen Nachweise erbracht sind, erklärt dann das Gericht durch Beschluss die „Einantwortung“. Erst hierdurch erlangt der Berechtigte die Stellung eines Erben. Wenn die Erbschaft vorbehaltlos angenommen wurde, kann der Erbe ab diesem Zeitpunkt voll über den Nachlass verfügen.